Dieser (um 10 Pfg. überfrankierte) Einschreibebrief wurde nicht am Postschalter abgegeben sondern in einem Briefkasten eingeworfen.

Das Postamt Stuttgart erkannte das Einschreiben und dokumentierte den Briefkasteneinwurf mit einem Nebenstempel.


Die Hauptpostämter in grösseren Städten hatten eine erweiterte Öffnungszeit.

Wurden ausserhalb der üblichen Schalteröffnungszeiten (nach 18:00) nachweispflichtige Sendungen

dort abgegeben, so war eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 40 Pfg. erhoben.

Hier wurde laut Poststempel zwischen 20:00 und 21:00 der Einschreibebrief verschickt.

Im Ortsverkehr erreichte der Brief am nächsten Tag um 6:00 das Empfangspostamt.

Der Absender hat somit erreicht, auch ohne die Gebühr für eine Eilsendung zu bezahlen,

daß die Sendung bereits am nächsten Tag den Empfänger erreichte.

Die Postordnung vom 30. Januar 1929, die zu diesem Zeitpunkt in weiten Teilen weiterhin gültig war sagt aus:

Teil A, Allgemeine Dienstanweisung für das Post- und Fernmeldewesen

Abschnitt V,1 Abschnitt I Postsendungen

§ 32 Zeit der Einlieferung - Praktischer Postdienst § 9

III Werden Einschreib-, Wert- oder Paketsendungen, telegraphische Postanweisungen oder telegraphische Zahlkarten außerhalb der Postschalterstunden angenommen, so sind sie in die für gewöhnlich benutzten oder in besondere Briefzuschreibebücher, Annahmebücher oder Einzahlungslisten einzutragen. Die Einlieferungsgebühr ist in der Spalte "Bemerkungen" oder in der letzten Spalte der Annahmebücher usw. neben dem Eintrag durch Freimarken zu verrechnen, die sofort zu entwerten sind.

Hat der Absender die Einlieferungsgebühr durch Freimarken oder durch Freistempel auf der Briefsendung oder der Paketkarte entrichtet, so ist im Annahmebuch usw. zu vermerken: ".... Pf Einl Geb auf Send" Der Vermerk muß von einem zweiten Beamten mitunterzeichnet werden, wenn ein solcher dienstlich anwesend ist. Auf der Sendung ist der Vermerk ".... Pf Einl Geb" niederzuschreiben; bei Bedarf können hierzu Stempel verwendet werden.